UWG §7 und Telemarketing-Compliance
Das Verbot unerwünschter Telefonwerbung nach §7 UWG, die Pflicht zur vorherigen ausdrücklichen Einwilligung, die Dokumentation von Einwilligungen und die Einhaltung der Robinson-Liste sind operative Daueraufgaben jedes Outbound-Callcenters. Verstöße werden von der Bundesnetzagentur mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Spezialisierte Rechtsberatung für UWG-Telemarketing ist teuer und wird von kleinen Callcenter-Betreibern selten strukturiert eingekauft.
